Satzung des Kreis-Pferdesportverbands Wittenberg

§ 1 Begriff, Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

Kreis-Pferdesportverband Wittenberg e.V.

und hat seinen Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.

Der Kreis-Pferdesportverband, im folgenden KPV genannt, ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Abteilungen oder Sektionen von eingetragenen gemeinnützige Vereinen, im folgenden Mitgliedsvereine genannt, die den Pferdesport betreiben und fördern.

Der KRFV ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der KPV vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitgliedsvereine bei der Pflege und Förderung des Pferdesportes.
2. Er fördert und unterstützt entsprechend seiner Mittel und Möglichkeiten die Durchführung von Lehrgängen und Veranstaltungen.
3. Er arbeitet mit dem Kreissportbund Wittenberg e.V. und dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Sachsen-Anhalt e.V. zusammen. Er ist Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Sachsen-Anhalt e.V.
4. Er tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für den Sport ein.
5. Der KPV erkennt die organisatorische finanzielle und fachliche Selbständigkeit seiner Mitgliedsvereine an und fördert ihre Zusammenarbeit.
6. Er führt seine Aufgaben politisch und konfessionell neutral.
7. Der KPV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KPV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des KPV erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KPV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Tätigkeit im KPV ist ehrenamtlich. Personen, die im Auftrag des KRFV und für dessen gemeinnützige Zwecke tätig werden, können die Erstattung ihrer Auslagen beanspruchen.

§ 3 Mitgliedschaft im KRV

1. Ordentliche Mitglieder des KPV können gemeinnützig tätige und eingetragene Vereine und Abteilungen und Sektionen von gemeinnützig tätigen und eingetragenen Vereinen, die den Pferdesport fördern und betreiben, werden. Sie müssen die Satzung des KPV anerkennen und in ihrer Mitgliedschaft der Allgemeinheit zugänglich sein.
2. Fördernde Mitglieder des KPV können Organisationen, Verbände, Gemeinschaften, Interessen- verbände, Personen etc. werden, die an der Förderung des Sportes interessiert sind.
3. Voraussetzung für eine Aufnahme in den KPV ist ein schriftlicher Antrag, die Vorlage der Satzung, Name und Anschrift der Vorstandsmitglieder und die Benennung des aktuellen Mitgliederbestandes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und der Zugehörigkeit

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Löschung.
2. Durch Entscheidung des Vorstandes kann ein Ausschluss aus dem KPV erfolgen bei
 
  • groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Ordnung des KPV,
  • gröblichem Verstoß gegen sportliches Verhalten oder gegen die Interessen des KPV. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Verein Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist durch den KPV schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
3.
 
Der Austritt aus dem KPV kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erfolgen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Austrittserklärung.
4. Die Mitgliedschaft wird durch Entscheidung des Vorstandes des KPV gelöscht, wenn
 
  • die Mitgliedsverein durch Beschluss nach seiner Satzung aufgelöst worden ist,
  • der Mitgliedsverein weniger als 7 Personen angehören und sie dadurch ihre satzungsmäßigen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
  • der Mitgliedsverein länger als 1 Jahr unbegründet mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
5.
 
 
 
 
 
Die Mitgliedschaft im KPV erlischt automatisch und stillschweigend, wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen nach §§51 ff. der Abgabenordnung nicht mehr erfüllt oder wenn ihm durch behördliche Verfügung die Rechtsfähigkeit entzogen wird. Für diesen Fall bedarf es keiner Mitteilung durch den KPV an den jeweiligen Verein. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag des Inkrafttretens des Wegfalls der Steuerbegünstigung oder der behördlichen Verfügung, unabhängig davon, wann dem Vorstand des KPV dieser...

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

1. Die Mitgliedsvereine haben das Recht
 
  • durch Ihre Leitungen bzw. Delegierte nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrechtan den Beratungen und Beschlussfassungen des KPV teilzunehmen und Anträge zu stellen,
  • den Einsatz der finanziellen Mittel, die der KPV zur Förderung des Sportes erhält, und die materiellen Mittel zum gleichmäßigen Wohl aller zu beanspruchen.
2. Die Mitgliedsvereine haben die Pflicht,
 
  • die Satzung des KPV und die erlassenen Bestimmungen und Ordnungen des KPV und des Landesverbandes einzuhalten,
  • sich so zu verhalten, dass der Zweck, das Interesse und das Ansehen des KPV nicht gefährdet werden,
  • die festgelegten Beiträge, Gebühren und Umlagen sowie vorgesehenen Leistungen zu erbringen.

§ 6 Mittel des KRFV

1. Die Mittel des KPV setzen sich zusammen aus
 
  • Beiträgen, Gebühren und Umlagen, die von den Mitgliedsvereinen erhoben werden,
  • Überschüssen aus Veranstaltungen, die die Mitgliedsvereine in ihrer Gesamtheit gemeinsam organisiert und durchgeführt haben,
  • Zuwendungen, Spenden und Fördermittel,
  • gemeinsam erworbene Gegenstände.
2.
 
Vom Vorstand des KPV ist jährlich ein Haushaltsplan zu erarbeiten, die Mittel einzusetzen und die Verwendung nachzuweisen.

§ 7 Organe des KPV

Organe des KRFV sind:
 
  • der Vorstand
  • die Delegiertenversammlung

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des KPV besteht aus Vertretern der Mitgliedsvereine.
2. Der Vorstand hat mindestens folgende Vorstandsfunktionen zu belegen:
 
  • Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Vertreter Jugend- und Breitensport
  Ein Vorstandsmitglied kann für höchstens zwei Funktionen gewählt werden.
Die Wahl von Vorstandsmitgliedern ohne Funktion ist zulässig.
3.
 
Der Vorstand des KPV wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
4.
 
 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Kopie dieses Protokolls erhält jede Mitgliedsorganisation.
5. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung.
6. Der Vorstand ist zuständig für
 
  • die Verwirklichung des Zweckes und der Aufgaben des KPV unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit,
  • die Festlegung der Beiträge , Gebühren und Umlagen, die von den Mitgliedsvereinen zu entrichten sind,
  • die Anschaffung gemeinsamer Wirtschaftsgüter,
  • die Planung, zweckentsprechende Verwendung und ordnungsgemäße Abrechnung der dem KPV zur Verfügung stehenden Mittel.
  • die Festlegung des Delegiertenschlüssels zur Delegiertenversammlung des KPV.
7.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann die Erstattung seiner Auslagen beanspruchen.
8.
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den KPV gemeinsam.

§ 9 Die Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des KPV. Sie findet im Abstand von 4 Jahren statt.
2.
 
Die Delegiertenversammlung kann in kürzeren Abständen außerordentlich einberufen werden, wenn es 30 % der Mitgliedsvereine verlangen oder wenn aus Sicht des Vorstandes erforderlich wird.
3.
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
 
  • die Wahl des Vorsitzenden
  • die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden
  • die Wahl des Schatzmeisters
  • die Wahl des Schriftführers
  • die Wahl des Vertreter für Jugend- und Breitensport
  • die Wahl des Kassenprüfers
  • die Wahl der Vertreter am Landesreitertag
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des KPV.
4.
 
Die Delegiertenversammlung ist 6 Wochen vor Tagungsbeginn durch den Vorsitzenden des KPV schriftlich einzuberufen.
5.
 
Anträge an die Delegiertenversammlung sind bis spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.
6.
 
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedsvereinen gemeinsam mit den Anträgen an die Delegiertenversammlung 2 Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung bekannt gegeben.
7.
 
 
An der Delegiertenversammlung des KPV nehmen die Vertreter der Mitgliedsvereine teil. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Mitgliedsvereine, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat 1 Stimme.
8.
Die Delegiertenversammlung ist immer beschlussfähig.
9.
 
 
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, ausgenommen Satzungsänderungen und Auflösung des KRFV. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
10.
 
Die Wahlen des Vorstandes des KPV erfolgen offen, wenn nicht mindestens 51 % der anwesenden stimmberechtigten Delegierten den Antrag auf geheime Wahl stellen.
11.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
12.
 
Auf jeder Delegiertenversammlung ist eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des KPV und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des KPV

1. Für die Auflösung des KPV ist eine eigens dafür bestimmte Delegiertenversammlung einzuberufen.
2. Über die Auflösung des KPV entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
3.
 
 
Bei Auflösung des KPV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KPV an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine Sachsen-Anhalt e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.